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Zürich, 04.12.2023, Panha Van

 

Recht auf Ehe und Familie

„Scheinehe“ eine Herausforderung für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Drittstaatsangehörige.

Das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen sind Grundrechte, die von der nationalen und internationalen Rechtsprechung mit einem hohen Mass an Schutz anerkannt werden. Beide sind durch Artikel 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) sowie Artikel 8 und 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verfassungsrechtlich gewährleistet.

Drittstaatsangehörige (Nicht-EU/EFTA-Angehörige), die einen Schweizer Bürger (eine Schweizer Bürgerin) oder einen rechtmässig in der Schweiz ansässigen Ausländer (eine rechtmässig in der Schweiz ansässige Ausländerin) (C- oder B-Bewilligung) heiraten möchten, mussten sich in der Regel einem langwierigen Verfahren und einer aufwändigen Prüfung durch die zuständige Behörde stellen. Dieses Vorgehen ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Die einzige gesetzlich zulässige Möglichkeit für Drittstaatsangehörige, mit ihrem künftigen Ehegatten (oder seiner zukünftigen Ehegattin) in der Schweiz zusammenzukommen, ist die Heirat, sofern die Ehe auf einer gegenseitigen ehelichen Beziehung und der Bereitschaft zur Familiengründung beruht.

Gemäss Artikel 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) muss der Ausländer (die Ausländerin) während des Ehevorbereitungsverfahrens im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung sein. Gemäss § 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes bezüglich Ausländerinnen und Ausländer und der Integration (AIG) erteilt die zuständige Behörde eine kurzfristige Aufenthaltsbewilligung (Einreisevisum), sobald die Voraussetzungen für die Eheschliessung eindeutig erfüllt sind und die Eheschliessung in absehbarer Zeit wahrscheinlich ist. Diese Erlaubnis wurde im Urteil des Bundesgerichts der Schweiz 2C_349/2011 vom 23. November 2011 nachdrücklich bestätigt, in dem der Richter feststellte, dass Artikel 98 ZGB im Widerspruch zu Artikel 12 EMRK stehen könnte. Dies war das erste Mal, dass ein Richter des Obersten Gerichtshofs einen Präzedenzfall erlassen hatte, der die rechtlichen Hürden zugunsten von Ausländerinnen und Ausländern durchbrach, um ihnen eine einfache Heirat in der Schweiz zu ermöglichen, ohne das Land verlassen zu müssen.

Der Nachweis der Scheinehe obliegt grundsätzlich der zuständigen Behörde (Artikel 90 AIG). Die Faktoren, die sie zu dem Verdacht verleiten könnten, dass es sich bei der Ehe um eine Scheinehe handelt, sind:

  • Fehlender angemessener Beitrag zu ehelichen Pflichten.
  • Umstände des Kennenlernens.
  • Kurze Dauer der Beziehung.
  • Bevorstehender Ausschluss der Antragstellerin oder des Antragstellers.
  • Schwierigkeiten bei der Kommunikation (Sprache).
  • Signifikanter Altersunterschied zwischen den Partnern.
  • Fehlende Beziehungsnachweise (z.B. Social-Media-Kommunikation und Fotos).
  • Zahlung einer Entschädigung für die Ehe.


Allerdings ist eine solche Schein- oder Vernunftsehe sehr schwer zu beweisen. Gemäss der Entscheidung des Bundesgerichts der Schweiz 2C_613/2019 vom 14. November 2019 muss ein Kreuzverhör und eine konkrete Analyse durch die zuständige Behörde auf der Grundlage der Umstände, konkreter Beweise, eindeutiger Schlussfolgerungen und tatsächlicher Tatsachen durchgeführt werden.

Darüber hinaus wurde in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Schweiz 2C_491/2022 vom 17. November 2022 ausgelegt, dass die zuständige Behörde die konkrete Bereitschaft, die gemeinsamen Wünsche und das starke Engagement des Paares für ein künftiges Zusammenleben prüfen muss. Will heissen: die Absicht, eine langfristige Beziehung sowie ein langfristiges wirtschaftliches Zusammenleben basierend auf körperlicher und emotionaler Zuneigung, Liebe und spiritueller Verbindung aufzubauen. Die Kontrolle nach der Eheschliessung kann durch die örtliche Behörde vollzogen werden.

Generell lassen sich zwar verschiedene Anhaltspunkte für eine geplante Scheinehe identifizieren, in ihrer Gesamtheit reichen diese unklaren Schlussfolgerungen meistens jedoch rechtlich nicht aus, um das Vorliegen eines tatsächlichen Heiratswunsches des Paares zu widerlegen.

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Zürich, 01.05.2023, Panha Van

 

Arbeitsbewilligung: 

Verfahren für Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA):

 

Aufgrund des ausgezeichneten Lebensstandards, der hohen Löhne und der starken wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit bleibt die Schweiz eines der attraktivsten Länder für hochqualifizierte Arbeitskräfte. Allerdings hat die Schweiz sehr restriktive Zulassungsmassnahmen und eine begrenzte Arbeitsbewilligungsquote für Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige anstellen wollen. Gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) müssen folgende rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:

 

  • Die Stelle muss den schweizerischen Wirtschaftsinteressen dienen (Art. 18 AIG).
  • Die Arbeitgeber müssen inländische Prioritätsanforderungen respektieren. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass keine geeigneten inländischen Arbeitskräfte (Schweiz, EU/EFTA und vorläufig aufgenommene Personen) gefunden wurden (Art. 21 AIG).
  • Bei Drittstaatsangehörigen muss es sich um qualifizierte Fachkräfte (Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte) aufgrund akademischer Ausbildung und Berufserfahrung handeln (Art. 23 AIG).
  • Die Entlöhnung muss dem schweizerischen Standardlohn entsprechen (Art. 22 AIG).

 

Es gibt einige Ausnahmen, um das Arbeitsbewilligungsverfahren zu erleichtern. Lassen Sie sich von uns beraten.

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Zürich, 14.02.2023, Panha Van

Schweizer Bundesrat lockert Arbeitsbewilligungsbeschränkungen, um dem Fachkräftemangel zu begegnen

Als Reaktion auf den Fachkräftemangel in bestimmten Bereichen hat der Bundesrat die Beschränkungen bei der Vergabe von Arbeitsbewilligungskontingenten an Drittstaatsangehörige für folgende Fachrichtungen vereinfacht:

 

-        Ingenieurwesen, Wissenschaft, Forschung in Mathematik und Technik.

-        Leitende Positionen in Finanzdienstleistungen, Informations- und Kommunikationstechnologie, Unternehmensberatung, Maschinenbau, Elektro- und Metallindustrie, Produktion von chemischen, pharmazeutischen und Lebensmittelprodukten.

-        Gesundheitsberufe.

-        Akademische Laufbahn: Lehrpersonal an Universitäten.

 

Folgende gesetzliche Vorgaben wurden gelockert:

 

-        Für die oben aufgeführten Berufe ist keine Arbeitsmarktprüfung mehr erforderlich.

-        Bestimmte Positionen können von der Voraussetzung einer akademischen Ausbildung ausgenommen werden.

-        Inhaber einer B-Bewilligung ohne Einschränkungen können sich in einem erleichterten Verfahren für eine selbstständige Tätigkeit bewerben.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.


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Zürich, 10.01.2023, Panha Van

Die Arbeitsbewilligungsquoten für 2023

Der Bundesrat hat die Arbeitsbewilligungsquoten für 2023 wie folgt freigegeben:

Drittstaatsangehörige:
- 4'000 für L-Ausweis
- 4'500 für B-Ausweis

EU/EFTA-Staatsangehörige für den Dienstleister:
- 3'000 für L-Ausweis
- 500 für B-Ausweis

Vereinigtes Königreich (UK):
- 1’400 für L-Ausweis
- 2’100 für B-Ausweis

Die Arbeitsbewilligungsquoten werden auf Bundes- und Kantonsebene vergeben. Bei besonderem Bedarf werden vom Bund weitere Zusatzkontingente vergeben.

Quelle: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-86043.html

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Zürich, 23.11.2022, Panha Van

Die Schutzklausel für Kroatien zum Schweizer Arbeitsmarkt

Der Schweizer Bundesrat hat am 16. November 2022 beschlossen, die Schutzklausel für Kroatien im Jahr 2023 einseitig geltend zu machen. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen wird die Schweiz ab dem 1. Januar 2023 Arbeitsbewilligungskontingente für kroatische Staatsangehörige auf eine Anzahl von 1150 für B-Bewilligungen und 1007 für L- Bewilligungen freigeben. Überraschenderweise wurde diese Entscheidung weniger als ein Jahr nach dem erstmaligen uneingeschränkten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt für Kroaten im Jahr 2022 getroffen.

Die Schweiz nutzt die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zur Kontrolle der Einwanderungsbewegungen, da die Zuzüge von Kroaten „stark zugenommen“ haben und einen im Freizügigkeitsabkommen (FZA) festgelegten Schwellenwert überschritten haben.

Quelle: https://www.sem.admin.ch/sem/en/home.html

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